Satzung

Satzung des Bauvereins der Ev.- luth. Kirchengemeinde Hämelerwald e.V.

(Fassung vom 30.01.2015)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: „Bauverein der Ev. – luth. Kirchengemeinde Hämelerwald e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte-Hämelerwald.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterhaltung des Gebäudebestandes der ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelerwald. Er wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieses Zweckes, insbesondere durch

a) Beiträge, Spenden und sonstige Leistungen der Mitglieder

b) Spenden und sonstige Leistungen, die dem Bauverein zugewendet werden

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

a) Einzelpersonen,

b) Körperschaften, Vereine, Firmen und andere Personengruppen.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Über den etwaigen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen mit dem Tod.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder entrichten monatliche Beiträge, deren Höhe sie beim Eintritt selbst für mindestens ein Jahr festlegen. Die Mindesthöhe beträgt 1,25 Euro monatlich. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden. Die Beitragsleistung beginnt mit dem Eintrittsdatum und endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf – auf alle Fälle einmal jährlich – vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Soweit nach Auffassung des Versammlungsleiters erforderlich, werden zu Beginn einer Mitgliederversammlung Stimmberechtigungskarten ausgegeben. Diese Stimmkarten sind am Schluss der Versammlung an den Versammlungsleiter zurückzugeben.

3. Für folgende Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung zuständig:

a) Genehmigung des Protokolls,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

c) Genehmigung der Jahresrechnung,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins,

i) Veränderung des Mindestbeitrages

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung regelt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (Stimmen) dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder (Stimmen) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, einzelne Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit kürzerer Ladefrist einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Kassenwartin/dem Kassenwart sowie der/dem jeweils zuständigen Pastorin/Pastor für die ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelerwald.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Ein diesbezüglicher Beschluss des Vorstandes bedarf der Zustimmung von vier Vorstandsmitgliedern.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) im Sinne der Satzung, insbesondere des § 2, die Interessen des Vereins zu fördern und alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung.

c) Die Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Beschlussanträge zu Punkt „Verschiedenes“ sind dem Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen.

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Beschlüsse sind vom Schriftführer festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschriftlich zu bestätigen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Dem Vorstand obliegt neben der Führung der laufenden Geschäfte die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Verpflichtungen für den Verein darf der Vorstand nur in der Art eingehen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder auf das vorhandene Vereinsvermögen beschränkt ist.

§ 9 Beirat

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Bedarf einen Beirat zu bilden, welcher den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt. Die Bildung des Beirates erfolgt aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Dieser Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er wird jeweils für einen bestimmten Zweck gebildet und löst sich auf, nach Erreichung des Zwecks oder dessen Wegfall.

§ 10 Vermögen des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelerwald zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt einen Tag nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lehrte erfolgte am 16.12.1988 unter der Nummer VR 404.

Das Vereinsregister wechselte zum Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 130097

Satzungsänderungen der § 4, 6 und 7 in der Jahreshauptversammlung am 14.02.2003

Satzungsänderungen der § 1, 2, 3 und 6 in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2006

Satzungsänderungen der § 2, 10 und 11 in der Jahreshauptversammlung am 30.01.2015